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122.161 NAVOES CH-BE

Art. 6 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Personen in Ausbildung

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Art. 6 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Personen in Ausbildung

1. Personen in Ausbildung, die sich ausserhalb des Orts ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters zum Aufenthalt an.

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