Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.161 NAVOES CH-BE

Art. 5 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Erfassung der Personenstandsdaten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Erfassung der Personenstandsdaten

1. Jede im Kanton wohnhafte Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ist im Einwohnerregister zu führen.

2. Für die Erfassung der Personenstandsdaten sind die im eidgenössischen Personenstandsregister geführten Daten massgebend.

3-4

...

← Art. 3 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) Übermittlungsplattform Art. 6 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →