122.161
NAVOES
CH-BE
Art. 5 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Erfassung der Personenstandsdaten
Art. 5 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Erfassung der Personenstandsdaten
1. Jede im Kanton wohnhafte Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ist im Einwohnerregister zu führen.
2. Für die Erfassung der Personenstandsdaten sind die im eidgenössischen Personenstandsregister geführten Daten massgebend.
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