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122.161 NAVOES CH-BE

Art. 3 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Amtliche Meldungen

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Art. 3 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Amtliche Meldungen

1. Die Gemeinde übermittelt die Daten der bei ihr zur Niederlassung oder Aufenthalt angemeldeten Personen gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung des Bundes an die zuständige Bundesstelle.

1a. Die Gemeinde teilt ihr gemeldete Adressen, die nicht im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind, dem Amt für Geoinformation der Direktion für Inneres und Justiz mit.

2. Sobald die Gemeinde Kenntnis von einem Todesfall erhält, erstattet sie dem Siegelungsorgan unverzüglich davon Meldung und überlässt ihm eine Kopie der amtlichen Todesmitteilung des Zivilstandsamts, das den Todesfall beurkundet hat.

3. Das Gericht meldet den Einwohnerkontrollen gerichtlich angeordnete Schriftensperrungen.

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