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122.161 NAVOES CH-BE

Art. 1a Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Übermittlung der Personenstandsdaten bei Aufenthalt

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Art. 1a Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Übermittlung der Personenstandsdaten bei Aufenthalt

1. Wer in einer anderen Gemeinde Aufenthalt begründen will, meldet dies persönlich oder schriftlich der Niederlassungsgemeinde.

2. Die Niederlassungsgemeinde übermittelt der Aufenthaltsgemeinde die Personenstandsdaten und die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts via eine Schnittstellensoftware, welche die Anforderungen gemäss Artikel 36 der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)[2] erfüllt.

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