122.161
NAVOES
CH-BE
Art. 13 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Art. 13 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1986 in Kraft.
Die Verordnung vom 21. Dezember 1977 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger (Gebührentarif) wird aufgehoben.
Die bisherigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen oder -scheine sind als Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise weiterhin gültig.