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122.161 NAVOES CH-BE

Art. 13 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

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Art. 13 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1986 in Kraft.

Die Verordnung vom 21. Dezember 1977 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger (Gebührentarif) wird aufgehoben.

Die bisherigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen oder -scheine sind als Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise weiterhin gültig.

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