Art. 12 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Gebühren
Art. 12 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Gebühren
1. Die Gemeinden erheben für die im Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt vorzunehmenden Verrichtungen folgende Gebühren
a. An- oder Ummeldung zur Niederlassung: CHF 20 pro volljährige Person,
b. ...
c. An- oder Ummeldung zum Aufenthalt: CHF 20 pro Person,
d. Verlängerung des Aufenthalts durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde: CHF 10 pro Person und Gemeinde,
e. Übermittlung der Personenstandsdaten und der Gültigkeitsdauer von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsgemeinde: CHF 20 pro Person,
f. ...
g. Einladung zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses und Aufforderung zur Verlängerung des Aufenthalts: CHF 10 pro volljährige Person,
h. Wohnsitzbestätigung und andere Bescheinigungen: CHF 20 pro volljährige Person.
2. Porti werden besonders berechnet.
3. Minderbemittelten können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.