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Art. 12 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Gebühren

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Art. 12 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Gebühren

1. Die Gemeinden erheben für die im Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt vorzunehmenden Verrichtungen folgende Gebühren

a. An- oder Ummeldung zur Niederlassung: CHF 20 pro volljährige Person,

b. ...

c. An- oder Ummeldung zum Aufenthalt: CHF 20 pro Person,

d. Verlängerung des Aufenthalts durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde: CHF 10 pro Person und Gemeinde,

e. Übermittlung der Personenstandsdaten und der Gültigkeitsdauer von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsgemeinde: CHF 20 pro Person,

f. ...

g. Einladung zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses und Aufforderung zur Verlängerung des Aufenthalts: CHF 10 pro volljährige Person,

h. Wohnsitzbestätigung und andere Bescheinigungen: CHF 20 pro volljährige Person.

2. Porti werden besonders berechnet.

3. Minderbemittelten können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

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