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122.161 NAVOES CH-BE

Art. 11 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Verhältnis zu andern Wohnsitzen

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Art. 11 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Verhältnis zu andern Wohnsitzen

1. Der zivilrechtliche, der Stimmrechts-, Steuer-und Unterstützungswohnsitz bestimmen sich grundsätzlich unabhängig von der Art der polizeilichen Anmeldung.

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