122.161
NAVOES
CH-BE
Art. 11 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Verhältnis zu andern Wohnsitzen
Art. 11 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Verhältnis zu andern Wohnsitzen
1. Der zivilrechtliche, der Stimmrechts-, Steuer-und Unterstützungswohnsitz bestimmen sich grundsätzlich unabhängig von der Art der polizeilichen Anmeldung.