122.161
NAVOES
CH-BE
Art. 10 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Mehrfache Niederlassung
Art. 10 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Mehrfache Niederlassung
1. Ist eine Person an mehreren Orten gleichzeitig niedergelassen, hat sie den polizeilichen Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie zuerst angemeldet worden ist.
2. In den übrigen Gemeinden wird sie als Aufenthalterin oder Aufenthalter im Einwohnerregister geführt.