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122.11 NAGLES CH-BE

Art. 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Meldung von Änderungen

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Art. 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Meldung von Änderungen

Niedergelassene sowie Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben der Einwohnerkontrolle Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde innert 14 Tagen zu melden.

Die Niederlassungsgemeinde meldet der Aufenthaltsgemeinde eine Änderung des Namens, des Zivilstands oder des Bürgerrechts.

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