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122.11 NAGLES CH-BE

Art. 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Auskunftspflicht

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Art. 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Auskunftspflicht

1. Die Meldepflichtigen haben die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Angaben über die Person der oder des Zugezogenen zu machen.

2. Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrolle über Zu- und Weggezogene oder Mieterinnen und Mieter Auskunft zu erteilen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben über die Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Auskunft zu geben.

3. Industrielle Werke haben über die Daten Auskunft zu erteilen, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) erforderlich sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Gemeinden die periodische Meldung verlangen und die Form der Übermittlung bestimmen können.

4. Die Auskünfte werden unentgeltlich erteilt.

5. Die oder der zur Auskunft Verpflichtete kann zum Nachweis ihrer oder seiner Angaben angehalten werden. Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen zur Niederlassung (Art. 3) in einer anderen Gemeinde erfüllen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2020 DIJ 952 · be (art. 107, al. 1 LPJA en relation avec art. 8 de l’ordonnance du 22 février 1995 fixant les émoluments de l’administration cantonale (ordonnance sur les émoluments; OEmo; RSB 154.21))
Notary Fine for Delayed Client Fund Individualization
Basis for fixing and imposing the procedural costs on Maître A.
JGK 26 11 14 46 · be (art. 107, al. 1 LPJA en relation avec l’article 8 de l’ordonnance sur les émoluments (OEmo))
Notary Sanctioned for Failure to Individualize Client Funds
The basis for ordering the costs of the procedure to be borne by the notary (Order No. 5).