Art. 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Auskunftspflicht
Art. 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Auskunftspflicht
1. Die Meldepflichtigen haben die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Angaben über die Person der oder des Zugezogenen zu machen.
2. Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrolle über Zu- und Weggezogene oder Mieterinnen und Mieter Auskunft zu erteilen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben über die Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Auskunft zu geben.
3. Industrielle Werke haben über die Daten Auskunft zu erteilen, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) erforderlich sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Gemeinden die periodische Meldung verlangen und die Form der Übermittlung bestimmen können.
4. Die Auskünfte werden unentgeltlich erteilt.
5. Die oder der zur Auskunft Verpflichtete kann zum Nachweis ihrer oder seiner Angaben angehalten werden. Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen zur Niederlassung (Art. 3) in einer anderen Gemeinde erfüllen.