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Art. 7a Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Meldungen von Kollektivhaushalten

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Art. 7a Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Meldungen von Kollektivhaushalten

1. Der Regierungsrat regelt die Meldungen zu statistischen Zwecken von Kollektivhaushalten gemäss Artikel 2 Buchstabe abis der eidgenössischen Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV)[[3]] durch Verordnung.

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