122.11
NAGLES
CH-BE
Art. 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Identifikation
Art. 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Identifikation
1. Bei der digitalen Umzugsmeldung erfolgt die Identifikation gemäss der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung.
2. Bei der persönlichen Anmeldung prüft die Einwohnerkontrolle die Identität von Personen
a * aufgrund des Passes oder der Identitätskarte,
b * auf andere geeignete Weise, wenn ein entsprechender Ausweis fehlt.