Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.11 NAGLES CH-BE

Art. 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Identifikation

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Identifikation

1. Bei der digitalen Umzugsmeldung erfolgt die Identifikation gemäss der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung.

2. Bei der persönlichen Anmeldung prüft die Einwohnerkontrolle die Identität von Personen

a * aufgrund des Passes oder der Identitätskarte,

b * auf andere geeignete Weise, wenn ein entsprechender Ausweis fehlt.

← Art. 6 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) Anmeldung Art. 7a Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →