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122.11 NAGLES CH-BE

Art. 6 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Zustimmung der gesetzlichen Vertretung

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Art. 6 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Zustimmung der gesetzlichen Vertretung

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Personen, die nicht selber über Niederlassung und Aufenthalt bestimmen können, werden nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung im Einwohnerregister eingetragen.

Die Einwohnerkontrolle löscht Eintragungen von Amtes wegen, die ohne die erforderliche Zustimmung erfolgt sind.

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