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122.11 NAGLES CH-BE

Art. 3 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Niederlassung (polizeilicher Wohnsitz)

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Art. 3 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Niederlassung (polizeilicher Wohnsitz)

1. Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden.

2. Niedergelassene können bei der Einwohnerkontrolle gegen Gebühr eine Wohnsitzbestätigung verlangen.

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