122.11
NAGLES
CH-BE
Art. 18 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Inkrafttreten
Art. 18 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Das Gesetz vom 22. Oktober 1961 und das Dekret vom 20. Februar 1962 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger werden aufgehoben.