122.11
NAGLES
CH-BE
Art. 15 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Beschwerde
Art. 15 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Beschwerde
1. Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) Beschwerde erhoben werden.