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122.11 NAGLES CH-BE

Art. 12 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Bekanntgabe von Personendaten

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Art. 12 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Bekanntgabe von Personendaten

1. Die Herausgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle richtet sich nach den Vorschriften über den Datenschutz.

2. Besondere gesetzliche Vorschriften bezüglich Auskunftspflicht bleiben vorbehalten.

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