122.11
NAGLES
CH-BE
Art. 12 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Bekanntgabe von Personendaten
Art. 12 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Bekanntgabe von Personendaten
1. Die Herausgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle richtet sich nach den Vorschriften über den Datenschutz.
2. Besondere gesetzliche Vorschriften bezüglich Auskunftspflicht bleiben vorbehalten.