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122.11 NAGLES CH-BE

Art. 11 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Register

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Art. 11 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Register

1. Die Gemeinden führen ein Register der Niedergelassenen sowie der Aufenthalterinnen und Aufenthalter (Einwohnerregister).

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