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122.11 NAGLES CH-BE

Art. 10 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) - Wegzug

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Art. 10 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) · Wegzug

1. Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tage des Wegzugs abzumelden und die neue Wohnadresse anzugeben.

2. Erfolgt die Meldung des Wegzugs nicht digital, erstattet die Wegzugsgemeinde der Zuzugsgemeinde eine Meldung über den bevorstehenden Zuzug.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2024 708 · be (art. 10 al. 1 let. a ch. 1 de la loi fédérale du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI (LPC))
Retiree Supplementary Benefit Calculation Dispute Involving Shared Custody Income Assessment
Cited in context while discussing the Fr. 20'100.- amount to be considered for the eldest daughter's vital needs coverage, although this specific point became moot.