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Art. 7 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Einbürgerungstest im Allgemeinen

Ordentliche Einbürgerungen - Ausländerinnen und Ausländer - Materielle Voraussetzungen
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Art. 7 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Einbürgerungstest im Allgemeinen

1. Ausländerinnen und Ausländer haben vor der Gesuchseinreichung bei der Gemeinde einen von dieser organisierten Einbürgerungstest zu absolvieren.

2. Getestet werden folgende Themen

a) Geografie, Geschichte, Sprachen, Religionen und Feiertage der Schweiz und des Kantons Bern,

b) politische und gesellschaftliche Verhältnisse, Demokratie, Föderalismus sowie Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger,

c) soziale Sicherheit, Gesundheit, Arbeit und Bildung.

3. Der Einbürgerungstest ist schriftlich und in der Amtssprache nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d KBüG zu absolvieren. Er dauert 90 Minuten und gilt als bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der Fragen korrekt beantwortet worden sind.

4. Vom Einbürgerungstest befreit sind

a) Kinder, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind,

b) Personen, die während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule nach schweizerischem Lehrplan besucht haben,

c) Personen, die eine Ausbildung auf Sekundarstufe II nach schweizerischem Lehrplan oder Tertiärstufe in der Schweiz abgeschlossen haben.

5. Die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers nach Artikel 9 Buchstabe a, b und c Ziffer 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (eidgenössische Bürgerrechtsverordnung, BüV)[[3]](#paragraphtext_content_fn_3101838_2_3_c) sind in klar begründeten Fällen angemessen zu berücksichtigen.

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