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Art. 6 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Kommunaler Entscheid und Aktenweitergabe

Ordentliche Einbürgerungen - Schweizerinnen und Schweizer
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Art. 6 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Kommunaler Entscheid und Aktenweitergabe

1. Die Gemeinden halten die für die Einbürgerung oder Einburgerung massgebenden Sachverhalte im Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts oder des Gemeindeburgerrechts fest.

2. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts oder des Gemeindeburgerrechts das vom ABEV zur Verfügung gestellte amtliche Formular zu verwenden.

3. Die Gemeinden leiten dem ABEV sämtliche rechtskräftige verfahrensabschliessende Entscheide mit den vollständigen Verfahrensakten weiter.

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