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Art. 3 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen

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Art. 3 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen

1. Die Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 KBüG und Artikel 31 KBüG sind auf dem amtlichen Formular unter Beilage einer Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte schriftlich beim ABEV einzureichen.

2. Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können bei gemeinsamem Heimatort den Antrag einzeln oder gemeinsam stellen.

3. Kinder können in den Antrag der Eltern oder eines Elternteils einbezogen werden, wenn

a. sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind,

b. sie das gleiche Bürgerrecht wie die antragstellenden Eltern oder des antragstellenden Elternteils haben und

c. die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.

4. Ab dem vollendeten 16. Altersjahr haben minderjährige Kinder ihren eigenen Willen schriftlich zu erklären.

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