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Art. 26 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Aktenaufbewahrung und -einsicht

Aktenaufbewahrung und -einsicht sowie Gebühren
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Art. 26 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Aktenaufbewahrung und -einsicht

1. Die Akten von Einbürgerungs- und Einburgerungsverfahren sowie von Entlassungsverfahren werden durch das ABEV aufbewahrt.

2. Die Gemeinden können kostenfrei in die Akten Einsicht nehmen, die ihre Gemeinde betreffen.

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