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Art. 20 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Wegzug während des Verfahrens

Ordentliche Einbürgerungen - Ausländerinnen und Ausländer - Verfahren
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Art. 20 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Wegzug während des Verfahrens

1. Verlegt eine Ausländerin oder ein Ausländer den Aufenthalt vor Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in eine andere Gemeinde, wird das Gesuch gegenstandslos.

2. Verlegt sie oder er den Aufenthalt nach Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in eine andere Gemeinde, bleibt der Kanton Bern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zuständig.

3. Mit der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz nach Artikel 33 Absatz 3 BüG wird das Gesuch gegenstandslos.

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