121.111
KBÜVODCOCIT
CH-BE
Art. 19 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Einbürgerungsgespräch
Ordentliche Einbürgerungen - Ausländerinnen und Ausländer - Verfahren
Art. 19 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Einbürgerungsgespräch
1. Das Einbürgerungsgespräch wird in den Amtsräumen individuell durchgeführt und ist zu protokollieren.
2. Es ist bei Kindern ab dem 12. Altersjahr dem Alter und Entwicklungsstand entsprechend durchzuführen.
3. Die Gemeinde prüft die Identität der Ausländerinnen und Ausländer anhand des Reisepasses, der Identitätskarte oder in Ausnahmefällen auf andere geeignete Weise.