Art. 18 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Ablauf
Art. 18 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Ablauf
1. Die Gemeinden treffen die nach kantonalen Vorgaben für die Integrationsprüfung erforderlichen Erhebungen, führen mit den Ausländerinnen und Ausländern ein Einbürgerungsgespräch und prüfen die Einbürgerungsvoraussetzungen.
2. Sie halten die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im amtlichen Erhebungsbericht fest. Dieser wird auf Verlangen des ABEV aktualisiert. Die massgebenden Sachverhalte sind bei minderjährigen Kindern dem Alter und Entwicklungsstand entsprechend im Erhebungsbericht festzuhalten.
3. Sie leiten die rechtskräftigen Entscheide über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts oder deren Verweigerung mit den vollständigen Verfahrensakten an das ABEV weiter.
4. Das ABEV prüft das Gesuch nach kommunalen Zusicherungen, trifft allenfalls weitere Erhebungen und holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein.
5. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Erhebungsbericht sowie den Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts die vom ABEV zur Verfügung gestellten amtlichen Formulare zu verwenden.