Art. 14 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen
Art. 14 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen
1. Ausländerinnen und Ausländer haben ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von Betreibungsregisterauszügen der Aufenthaltsorte der letzten fünf Jahre.
2. Die Betreibungsregisterauszüge dürfen in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine offenen Verlustscheine und keine offenen Betreibungen aufweisen.
3. Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben worden ist, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Rechtsvorschlag vor mehr als einem Jahr erfolgt ist und die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Bemühungen unternommen hat, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
4. Definitiv veranlagte, offene Steuerschulden stehen einer Einbürgerung entgegen, wenn keine Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerbehörde vorliegt oder die Vereinbarung nicht eingehalten wird.
5. Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, haften für finanzielle Verpflichtungen solidarisch.