Art. 13 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
Art. 13 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1. Für die Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sind Artikel 7 Absatz 1 und 2 BüV sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c KBüG massgebend.
2. Die persönlichen Verhältnisse der Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 9 Buchstabe a, b und c Ziffer 4 BüV sind in klar begründeten Fällen angemessen zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse nach Artikel 9 Buchstabe c Ziffer 2 und 3 BüV sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine Einbürgerung unangemessen lange verunmöglichen, so dass damit eine besondere Härte verbunden ist.
3. Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, haften für gemeinsam bezogene Leistungen der Sozialhilfe solidarisch.
4. Leistungen der Sozialhilfe, die für minderjährige Familienmitglieder bezogen wurden, werden nicht im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c KBüG berücksichtigt.
5. Zurückbezahlte Leistungen der Sozialhilfe werden an die zuletzt bezogenen Leistungen angerechnet.