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121.111 KBÜVODCOCIT CH-BE

Art. 11 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit

Ordentliche Einbürgerungen - Ausländerinnen und Ausländer - Materielle Voraussetzungen
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Art. 11 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit

Einträge im Strafregister-Informationssystem VOSTRA stehen einer Einbürgerung nach Massgabe von Artikel 4 BüV entgegen.

Ausländerinnen und Ausländer zwischen dem vollendeten 10. und 18. Altersjahr gelten zudem nicht als erfolgreich integriert, wenn sie in den letzten drei Jahren vor der Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens ein Vergehen oder Verbrechen begangen haben, zu dem sie rechtskräftig verurteilt worden sind.

Die Gemeinden prüfen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit bei volljährigen Ausländerinnen und Ausländern aufgrund des Strafregisterauszugs für Privatpersonen sowie bei Ausländerinnen und Ausländern zwischen dem vollendeten 10. und 25. Altersjahr aufgrund des Voraktenverzeichnisses der Jugendanwaltschaft.

Die Gemeinden können unter Beilage einer Kopie des Einbürgerungsgesuchs und des eingereichten Strafregisterauszugs für Privatpersonen beim ABEV schriftlich Auskunft über allfällige Einträge im Strafregister-Informationssystem VOSTRA verlangen, die für das hängige Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können.

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