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Art. 10 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) - Schriftliche Erklärung (Selbstdeklaration)

Ordentliche Einbürgerungen - Ausländerinnen und Ausländer - Materielle Voraussetzungen
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Art. 10 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) · Schriftliche Erklärung (Selbstdeklaration)

1. Ausländerinnen und Ausländer bestätigen durch Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung auf dem amtlichen Formular,

a) dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Artikel 4 BüV beachten,

b) dass gegen sie keine strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland wegen Vergehen oder Verbrechen vorliegen,

c) dass sie die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achten und

d) dass sie die Integration von Familienmitgliedern fördern.

2. Die Erklärung ist durch Ausländerinnen und Ausländer ab vollendetem 16. Altersjahr zu unterzeichnen.

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