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121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Wirksamkeit und Fristen

Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Schweizerinnen und Schweizer
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Art. 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Wirksamkeit und Fristen

1. Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts oder des Burgerrechts wird erst mit der Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 wirksam.

2. Die Gemeinde und die zuständige kantonale Stelle behandeln das Gesuch innert angemessener Frist.

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