121.1
KBÜGLDCLCIT
CH-BE
Art. 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Wirksamkeit und Fristen
Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Schweizerinnen und Schweizer
Art. 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Wirksamkeit und Fristen
1. Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts oder des Burgerrechts wird erst mit der Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 wirksam.
2. Die Gemeinde und die zuständige kantonale Stelle behandeln das Gesuch innert angemessener Frist.