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121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 8 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Verfahren auf Kantonsebene

Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Schweizerinnen und Schweizer
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Art. 8 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Verfahren auf Kantonsebene

Die zuständige kantonale Stelle beschränkt sich auf eine formelle Prüfung des Gesuchs.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, genehmigt sie den kommunalen Entscheid und erteilt das Kantonsbürgerrecht, sofern die Schweizerin oder der Schweizer dieses noch nicht besitzt.

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