121.1
KBÜGLDCLCIT
CH-BE
Art. 7 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Verfahren auf Gemeindeebene
Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Schweizerinnen und Schweizer
Art. 7 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Verfahren auf Gemeindeebene
Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde einzureichen. Das Einburgerungsgesuch ist bei der Burgergemeinde einzureichen.
Die Gemeinde prüft, ob die kommunalen und kantonalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist dies der Fall, sichert die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht oder das Burgerrecht zu und überweist das Gesuch zur Weiterbehandlung an die zuständige kantonale Stelle.