Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 7 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Verfahren auf Gemeindeebene

Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Schweizerinnen und Schweizer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Verfahren auf Gemeindeebene

Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde einzureichen. Das Einburgerungsgesuch ist bei der Burgergemeinde einzureichen.

Die Gemeinde prüft, ob die kommunalen und kantonalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist dies der Fall, sichert die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht oder das Burgerrecht zu und überweist das Gesuch zur Weiterbehandlung an die zuständige kantonale Stelle.

← Art. 6 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) Gegenstand Art. 8 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →