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Art. 31 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 31 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen

1. Die Bürgerinnen und Bürger, deren Einwohnergemeinde oder gemischte Gemeinde nach dem 1. Januar 2014 durch Zusammenschluss erweitert worden oder neu entstanden ist, können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen, dass ihr Bürgerrecht nach Massgabe von Artikel 3 Absatz 2 im Personenstandsregister eingetragen wird.

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