121.1
KBÜGLDCLCIT
CH-BE
Art. 30 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Hängige Gesuche
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Hängige Gesuche
1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.
2. Die Gemeinde schliesst hängige Gesuche nach Absatz 1 innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.
3. Der Kanton schliesst die ihm von den Gemeinden übermittelten Gesuche innerhalb eines Jahres ab.