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121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 30 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Hängige Gesuche

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Hängige Gesuche

1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.

2. Die Gemeinde schliesst hängige Gesuche nach Absatz 1 innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.

3. Der Kanton schliesst die ihm von den Gemeinden übermittelten Gesuche innerhalb eines Jahres ab.

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