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Art. 3 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen

Das Bürgerrecht wird nach dem Zusammenschluss einzelner Einwohnergemeinden oder gemischter Gemeinden im Personenstandsregister mit dem neuen Gemeindenamen geführt.

Die Bürgerinnen und Bürger können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses bei der zuständigen kantonalen Stelle beantragen, dass der Gemeindename der aufgehobenen Gemeinde in Klammern angefügt wird.

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