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121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 29 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)

Ausführungsbestimmungen
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Art. 29 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2. Insbesondere regelt er

a) die Behandlungsfristen nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3,

b) die Mindestanforderungen an die erfolgreiche Integration im Sinne von Artikel 12 sowie deren Nachweis,

c) wie und in welchem Umfang der Sozialhilfebezug und die Rückzahlung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zu berücksichtigen sind, namentlich beim Sozialhilfebezug von Familien,

d) den Inhalt und das Verfahren der Tests nach Artikel 13, und wer vom Test befreit ist,

e) die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz und für die weiteren Aufgaben nach dem BüG,

f) welches Gemeindebürgerrecht die eingebürgerte Person im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 BüG erwirbt.

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