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Art. 28 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Gebühren

Datenbearbeitung, Rechtsschutz und Gebühren
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Art. 28 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Gebühren

1. Der Kanton, die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden können für ihre behördlichen Tätigkeiten nach diesem Gesetz höchstens kostendeckende Gebühren erheben.

2. Burgergemeinden können die Einkaufssumme in ihren Reglementen frei festlegen.

3. Von Minderjährigen, die ihr Gesuch selbstständig stellen, werden reduzierte Gebühren erhoben. Sind sie in das Gesuch eines Elternteils einbezogen, ist das Verfahren für sie kostenfrei.

4. Die Gebühren können im Voraus eingefordert werden.

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