121.1
KBÜGLDCLCIT
CH-BE
Art. 28 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Gebühren
Datenbearbeitung, Rechtsschutz und Gebühren
Art. 28 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Gebühren
1. Der Kanton, die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden können für ihre behördlichen Tätigkeiten nach diesem Gesetz höchstens kostendeckende Gebühren erheben.
2. Burgergemeinden können die Einkaufssumme in ihren Reglementen frei festlegen.
3. Von Minderjährigen, die ihr Gesuch selbstständig stellen, werden reduzierte Gebühren erhoben. Sind sie in das Gesuch eines Elternteils einbezogen, ist das Verfahren für sie kostenfrei.
4. Die Gebühren können im Voraus eingefordert werden.