Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 26 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Nachweis des Bürgerrechts und des Burgerrechts

Datenbearbeitung, Rechtsschutz und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Nachweis des Bürgerrechts und des Burgerrechts

Das Gemeindebürgerrecht wird gestützt auf die Einträge im Zivilstandsregister nachgewiesen. Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht ergeben sich aus dem Nachweis des Gemeindebürgerrechts.

Das Burgerrecht wird unter Mitwirkung der Burgergemeinde im Personenstandsregister zu administrativen Zwecken vermerkt. Die Burgergemeinden können für den Nachweis des Burgerrechts eigene Personenverzeichnisse führen.

Die Burgergemeinden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskünfte beim zuständigen Zivilstandsamt einholen.

← Art. 25 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) Gegenstand Art. 27 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →