121.1
KBÜGLDCLCIT
CH-BE
Art. 26 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Nachweis des Bürgerrechts und des Burgerrechts
Datenbearbeitung, Rechtsschutz und Gebühren
Art. 26 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Nachweis des Bürgerrechts und des Burgerrechts
Das Gemeindebürgerrecht wird gestützt auf die Einträge im Zivilstandsregister nachgewiesen. Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht ergeben sich aus dem Nachweis des Gemeindebürgerrechts.
Das Burgerrecht wird unter Mitwirkung der Burgergemeinde im Personenstandsregister zu administrativen Zwecken vermerkt. Die Burgergemeinden können für den Nachweis des Burgerrechts eigene Personenverzeichnisse führen.
Die Burgergemeinden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskünfte beim zuständigen Zivilstandsamt einholen.