Art. 25 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Datenbearbeitung
Art. 25 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Datenbearbeitung
1. Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können im Einzelfall Personendaten der gesuchstellenden Person und von Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e BüG, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
2. Sie geben im Einzelfall Personendaten nach Absatz 1 untereinander bekannt, sofern die Empfängerinnen und Empfänger diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Unter den gleichen Voraussetzungen können sie den zum Vollzug des BüG zuständigen Stellen des Bundes und anderer Kantone unaufgefordert Personendaten nach Absatz 1 bekannt geben.
3. Andere Stellen des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, den zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen auf deren begründete Anfrage hin Personendaten nach Absatz 1 unentgeltlich bekannt zu geben, sofern diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.