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Art. 23 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Zuständigkeit und Voraussetzungen

Verlust durch behördlichen Beschluss (Entlassung)
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Art. 23 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Zuständigkeit und Voraussetzungen

1. Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über Gesuche um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

2. Das Gesuch wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzt oder ihr dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist.

3. Wer nur aus dem Burgerrecht einer Burgergemeinde entlassen werden will, richtet das Gesuch an die Burgergemeinde. Diese entscheidet selbstständig über das Begehren und informiert die zuständige kantonale Stelle.

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