121.1
KBÜGLDCLCIT
CH-BE
Art. 22 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Zuständigkeit
Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Zuständigkeit
1. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde sichert das Gemeindebürgerrecht zu.
2. Die Burgergemeinden bestimmen das zuständige Einburgerungsorgan in einem Reglement.
3. Der Regierungsrat erteilt das Kantonsbürgerrecht. Er kann seine Befugnis an die zuständige Direktion delegieren.