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121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 21 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Mitwirkungspflicht

Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 21 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Mitwirkungspflicht

1. Die gesuchstellende Person reicht die zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen ein und gibt vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die Verhältnisse, welche die gesetzlichen Voraussetzungen betreffen.

2. Ändern sich die Verhältnisse nach der Gesuchseinreichung, meldet sie dies unaufgefordert und unverzüglich und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.

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