Art. 20 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Gesuchseinreichung
Art. 20 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Gesuchseinreichung
1. Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können das Gesuch einzeln oder gemeinsam stellen.
2. Kinder werden in der Regel in das Gesuch der Eltern oder eines Elternteils einbezogen, wenn
a sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig sind,
b sie mit den Eltern oder dem Elternteil zusammenleben und
c die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.
3. Minderjährige und Verbeiständete, deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist, müssen das Gesuch um selbstständige Einbürgerung oder selbstständige Einburgerung durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter stellen.
4. Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts oder Burgerrechts schriftlich zu erklären.