Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 20 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Gesuchseinreichung

Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Gesuchseinreichung

1. Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können das Gesuch einzeln oder gemeinsam stellen.

2. Kinder werden in der Regel in das Gesuch der Eltern oder eines Elternteils einbezogen, wenn

a sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig sind,

b sie mit den Eltern oder dem Elternteil zusammenleben und

c die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.

3. Minderjährige und Verbeiständete, deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist, müssen das Gesuch um selbstständige Einbürgerung oder selbstständige Einburgerung durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter stellen.

4. Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts oder Burgerrechts schriftlich zu erklären.

← Art. 19 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) Gegenstand Art. 21 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →