121.1
KBÜGLDCLCIT
CH-BE
Art. 18 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)
Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Ehrenbürgerrecht und Ehrenburgerrecht
Art. 18 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)
1. Die Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden und Burgergemeinden können Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht bzw. das Ehrenburgerrecht verleihen.
2. Das Ehrenbürgerrecht bzw. das Ehrenburgerrecht entfaltet keine Rechtswirkungen.