121.1
KBÜGLDCLCIT
CH-BE
Art. 17 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Wirksamkeit und Fristen
Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Ausländerinnen und Ausländer
Art. 17 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Wirksamkeit und Fristen
1. Wird die Erteilung des Kantonsbürgerrechts oder die Einbürgerungsbewilligung des Bundes verweigert, fällt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts dahin.
2. Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts und somit des Schweizer Bürgerrechts wird erst mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wirksam.
3. Die Gemeinde und die zuständige kantonale Stelle behandeln das Gesuch innert angemessener Frist.