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121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 16 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Verfahren auf Kantonsebene

Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Ausländerinnen und Ausländer
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Art. 16 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Verfahren auf Kantonsebene

Die zuständige kantonale Stelle prüft, ob die kantonalen und eidgenössischen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ist dies der Fall, sichert sie das Kantonsbürgerrecht zu und holt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ein, bevor die kantonale Einbürgerungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 3 entscheidet.

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