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Art. 15 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Verfahren auf Gemeindeebene

Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Ausländerinnen und Ausländer
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Art. 15 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Verfahren auf Gemeindeebene

1. Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde einzureichen. Sie prüft, ob die kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die zuständige kantonale Stelle teilt der Gemeinde auf deren Ersuchen mit, ob die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 1 erfüllt sind.

3. Sind die kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Voraussetzungen erfüllt, sichert die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht zu und überweist das Gesuch zur Weiterbehandlung an die zuständige kantonale Stelle.

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