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121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 14 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - 3 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit

Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Ausländerinnen und Ausländer
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Art. 14 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · 3 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit

1. Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen sind, können nach Massgabe der Vorgaben des Bundes nicht eingebürgert werden.

2. Strafen und Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG), die nicht im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Verurteilungen im Ausland werden sinngemäss berücksichtigt.

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