Art. 12 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Materielle Voraussetzungen 1 Erfolgreiche Integration
Art. 12 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Materielle Voraussetzungen 1 Erfolgreiche Integration
1. Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die Ausländerinnen und Ausländer
a) die entsprechenden Vorgaben des Bundesrechts erfüllen,
b) mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind,
c) zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt,
d) über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verfügen, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können.
2. Der Situation von Ausländerinnen und Ausländern, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b bis d aufgrund einer Behinderung oder andauernden Krankheit oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist in klar begründeten Fällen angemessen Rechnung zu tragen.